7 Min. Lesezeit · Aktualisiert Oktober 2026
Mitschuldner haften weiter in voller Höhe
Wer einen Kreditvertrag mitunterschrieben hat, ist Gesamtschuldner (§ 421 BGB). Die Restschuldbefreiung des insolventen Partners wirkt nicht für den Mitschuldner (§ 301 Abs. 2 InsO). Die Bank kann sich also an den anderen Ehepartner halten.
Deshalb ist es oft sinnvoll, beide Partner gemeinsam zu beraten – gegebenenfalls in zwei aufeinander abgestimmten Verfahren.
Das Haus im Miteigentum
Der Miteigentumsanteil des insolventen Partners fällt in die Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter kann die Verwertung betreiben – im Extremfall bis zur Teilungsversteigerung. Häufig lässt sich aber eine Lösung finden, etwa die Übernahme des Anteils durch den anderen Partner zu einem fairen Wert.
BGH: Zahlungen können anfechtbar sein
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Zahlt allein der verdienende Ehepartner die Raten für ein gemeinsames Hausdarlehen, kann darin eine anfechtbare Leistung an den anderen Ehepartner liegen – soweit dieser dadurch von seiner Mithaftung befreit wird.
Für die Planung heißt das: Wer vor einer Insolvenz Raten allein trägt, sollte die Situation frühzeitig prüfen lassen.
Was Sie jetzt tun sollten
Je früher die Gesamtsituation beider Partner betrachtet wird, desto mehr Gestaltungsspielraum bleibt.
- Alle gemeinsamen Verträge und Grundbuchauszug zusammenstellen
- Keine Anteile oder Vermögen vorschnell auf den Partner übertragen
- Prüfen, ob beide Partner überschuldet sind
- Verhandlung mit der Bank über eine Gesamtlösung
Häufige Fragen
Muss mein Ehepartner automatisch mit in die Insolvenz?
Nein. Ehepartner haften nicht automatisch für die Schulden des anderen – nur für Verträge, die sie selbst unterschrieben haben.
Kann ich das Haus behalten?
Das hängt vom Wert, der Restschuld und der Bereitschaft des Partners oder der Familie zur Übernahme ab. Oft gibt es Lösungen ohne Versteigerung.
Wirkt sich das Einkommen meines Partners auf meine Pfändung aus?
Möglicherweise: Gläubiger können beantragen, dass ein Ehepartner mit eigenem Einkommen beim Freibetrag ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt (§ 850c Abs. 6 ZPO).
Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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