Ratgeber · Pfändungsschutz

Überstunden, Nacht- und Sonntagszuschläge: Was ist bei Pfändung geschützt?

Wer im Schichtdienst, in der Pflege, Gastronomie oder Logistik arbeitet, verdient oft einen großen Teil des Einkommens über Zuschläge. Viele Arbeitgeber rechnen bei einer Lohnpfändung aber vom gesamten Brutto – und es wird mehr gepfändet als erlaubt. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, welche Bestandteile geschützt sind.

6 Min. Lesezeit · Aktualisiert Oktober 2026

Überstunden: Die Hälfte bleibt Ihnen

Nach § 850a Nr. 1 ZPO ist die Hälfte der für Mehrarbeitsstunden gezahlten Vergütung unpfändbar. Diese Hälfte wird vor der Berechnung des pfändbaren Betrags vom Nettoeinkommen abgezogen – erst danach gilt die Pfändungstabelle.

Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge

Der BGH hat entschieden (Beschluss vom 20.09.2018 – IX ZB 41/16), dass Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als „Erschwerniszulagen“ im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind – und zwar in den Grenzen, die § 3b EStG für die Steuerfreiheit vorsieht.

Zuschläge für Samstagsarbeit oder allgemeine Schichtzulagen sind dagegen nach dieser Rechtsprechung nicht automatisch geschützt.

  • Nachtarbeit (20–6 Uhr): bis 25 % des Grundlohns
  • Sonntagsarbeit: bis 50 %
  • Gesetzliche Feiertage: bis 125 %, Weihnachten/1. Mai: bis 150 %

Weitere unpfändbare Bezüge

Auch weitere Bestandteile sind ganz oder teilweise geschützt:

  • Urlaubsgeld im üblichen Rahmen (§ 850a Nr. 2 ZPO)
  • Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des Monatseinkommens, höchstens bis zum gesetzlichen Höchstbetrag (§ 850a Nr. 4 ZPO)
  • Aufwandsentschädigungen, Gefahren- und Schmutzzulagen im üblichen Rahmen (§ 850a Nr. 3 ZPO)

So prüfen Sie Ihre Gehaltsabrechnung

Vergleichen Sie den einbehaltenen Betrag mit einer eigenen Berechnung: Nettolohn minus geschützte Zuschläge minus halbe Überstundenvergütung – erst auf den Rest wird die Pfändungstabelle angewendet. Bei Abweichungen kann beim Vollstreckungsgericht eine Korrektur beantragt werden.

In der Privatinsolvenz gelten dieselben Regeln über § 36 InsO auch gegenüber dem Treuhänder.

Häufige Fragen

Muss mein Arbeitgeber die Zuschläge selbst herausrechnen?

Ja, der Arbeitgeber als Drittschuldner muss die unpfändbaren Bezüge berücksichtigen. In der Praxis passieren dabei häufig Fehler – eine Prüfung lohnt sich.

Gilt das auch im Insolvenzverfahren?

Ja. Unpfändbare Einkommensteile gehören nach § 36 InsO nicht zur Insolvenzmasse.

Kann ich zu viel gepfändetes Geld zurückfordern?

Das hängt vom Einzelfall ab. Wichtig ist, Abrechnungen aufzubewahren und Abweichungen zeitnah prüfen zu lassen.

Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Alle Ratgeber

Der erste Schritt dauert fünf Minuten.

Kostenlos, unverbindlich und streng vertraulich.

Analyse beginnen